Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten zwischen der Agritech AG bzw. der Buchmann Engineering GmbH (nachfolgend «Unternehmerin») und der Gegenpartei (nachfolgend «Bestellerin»/Unternehmerin und Bestellerin nachfolgend gemeinsam «die Parteien»). Individuelle Vereinbarungen der Parteien gehen diesen AGB vor.
1. Allgemeines
- Die vorliegenden AGB der Unternehmerin gelten für sämtliche Dienstleistungen und Produkte, welche durch die Unternehmerin gegenüber den Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Bestellerin») erbracht werden, sofern nachfolgend kein Ausschluss aus dem Geltungsbereich erfolgt. Mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen sowie Bezug von Produkten der Unternehmerin gelten diese AGB von der Bestellerin als akzeptiert.
- Besondere Vertragsbestimmungen, insbesondere die als anwendbar erklärten Normen und technischen Spezifikationen (namentlich SIA-Normen), gehen den vorliegenden AGB vor.
- Bei Widersprüchen zwischen den einzelvertraglichen Bestimmungen und den AGB geht der Vertrag vor.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bestellerin oder andere abweichende Konditionen gelten nur dann, wenn diese von der Unternehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
- Massgeblich ist die Fassung der AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diese bilden integrierenden Bestandteil des Vertrages. Jegliche nachträglichen Änderungen bedürfen der Schriftform.
2. Bestellabwicklung
- Die Unternehmerin ist berechtigt, eine Bestellung ohne Angaben von Gründen abzulehnen oder die Annahme bzw. Ausführung von einer Vorauszahlung oder der Vorlage eines unwiderruflichen Akkreditivs oder anderen Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
3. Leistungsumfang
- Art und Umfang der Leistungen bzw. Lieferungen der Unternehmerin sind im schriftlichen Vertrag abschliessend umschrieben. Vorbehalten bleiben Regiearbeiten sowie nachträgliche Leistungsänderungen auf Wunsch der Bestellerin. Diese werden der Bestellerin zusätzlich nach den Regieansätzen in Rechnung gestellt.
- Die Unternehmerin ist berechtigt, den Leistungsumfang jederzeit zu ändern, sofern die Änderungen zu Verbesserungen führen und keine Schlechterstellung der Bestellerin resultiert.
- Die Unternehmerin ist berechtigt, geplante Arbeiten infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse zu verschieben.
- Werden die erforderlichen Materialien (Installationsmaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe usw.) im Vertrag nicht näher spezifiziert, verwendet die Unternehmerin Material von guter Beschaffenheit, welches den anerkannten Normen und dem Stand der Technik entspricht. Für Material, welches von der Bestellerin zur Verfügung gestellt wird, übernimmt die Unternehmerin keine Verantwortung in Bezug auf dessen Qualität, sofern nichts anderes vereinbart wird.
- Angaben in Prospekten, Katalogen oder auf der Homepage der Unternehmerin sind nicht verbindlich. Technische Angaben in den Vertragsunterlagen sind nur verbindlich, soweit die technischen Eigenschaften des Produkts von der Unternehmerin ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
- Müssen durch die Unternehmerin zur Erfüllung des Vertrags Bauprovisorien erstellt oder Demontage- und Anpassungsarbeiten durchgeführt werden, werden diese durch Stundenrapporte belegt und als Regiearbeit verrechnet.
4. Leistungen Dritter
- Die Unternehmerin ist berechtigt, die Ausführung der vertraglich definierten Leistungen ganz oder teilweise ohne Zustimmung der Bestellerin nach eigenem Ermessen an Subunternehmer zu übertragen oder Hilfspersonen beizuziehen. Die Unternehmerin schliesst zu diesem Zweck entsprechende Verträge mit Subunternehmern bzw. Hilfspersonen ab. Hierdurch kommt kein Vertragsverhältnis zwischen diesen und der Bestellerin zustande. Die Unternehmerin haftet der Bestellerin für die Leistungen der Subunternehmer und Hilfspersonen im selben Umfang wie für eigene Leistungen.
5. Pflichten der Bestellerin
- Die Bestellerin stellt der Unternehmerin alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Unterlagen und Informationen unaufgefordert, rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung. Die Bestellerin bestimmt einen Ansprechpartner, der über die notwendigen Fach- und Entscheidungskompetenzen verfügt. Ohne anderslautende Vereinbarung übernimmt die Unternehmerin keine Verantwortung für die Richtigkeit der von der Bestellerin gelieferten Unterlagen oder Informationen.
- Die Bestellerin informiert die Unternehmerin umgehend über sämtliche Tatsachen, die einen Einfluss auf die vertragsgemässe Erfüllung der Leistung haben können.
- Die Bestellerin gewährt der Unternehmerin die erforderlichen Zutritts- und Zufahrtsrechte zu ihren Räumlichkeiten bzw. Grundstücken.
- Bei grösseren Lieferungen stellt die Bestellerin der Unternehmerin trockene und verschliessbare Räume zur Verfügung, in denen die gelieferte Ware auf Kosten und Risiko der Bestellerin zwischenlagern kann. Mit der Lagerung von Waren in den Räumlichkeiten der Bestellerin geht die Gefahr auf die Bestellerin über. Eine allfällige Versicherung der eingelagerten Ware ist Sache der Bestellerin.
- Die Bestellerin informiert die Unternehmerin über vorhandene besonders gesundheitsgefährdende Stoffe. Die Kosten für die fachgerechte Beseitigung dieser Stoffe gehen zu Lasten der Bestellerin. Die Unternehmerin übernimmt keine Haftung für durch die Schadstoffbeseitigung entstehenden Aufwendungen oder Verzögerungen bei der Leistung.
- Verzögerungen und Mehraufwand der Unternehmerin infolge fehlender Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Bestellerin gehen zu deren Lasten.
6. Preise
- Alle Preisangaben werden in Schweizer Franken angegeben und basieren neben den einzelvertraglichen Abreden auf diesen AGB.
- Sämtliche nicht ausdrücklich im individualvertraglich vereinbarten Preis eingeschlossenen Nebenkosten wie Montage, Verpackung, Transport, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten der Bestellerin. Ebenso hat die Bestellerin alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen.
- Falls sich die der Preisbildung zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere Währungsparitäten oder Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle usw. zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem vereinbarten Liefertermin ändern, ist die Unternehmerin berechtigt, Preise und Bedingungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.
- Falls von der Bestellerin zu vertretende Umstände zu einem zusätzlichen Aufwand führen, ist die Unternehmerin berechtigt, den Preis angemessen anzupassen. Die Bestellerin ist darüber schriftlich zu informieren. Nicht vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere von der Bestellerin nachträglich veranlasste Bestellungsänderungen, werden zu Regieansätzen verrechnet.
- Von der Unternehmerin ausgeführte Regiearbeiten werden durch Rapporte belegt und der Bestellerin nach der Ausführung laufend in Rechnung gestellt.
7. Zahlungsbedingungen und Verzugsfolgen
- Die Rechnungen werden innert 30 Tagen nach Zustellung zur Zahlung fällig. Der Zahlungstermin ist auch einzuhalten, wenn die Unternehmerin vertragliche Leistungen (z.B. Lieferung, Inbetriebsetzung, Probebetrieb, Montage usw.) aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich werden, wenn unwesentliche Teile fehlen oder wenn sich Nach- oder Gewährleistungsarbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Leistungen nicht verunmöglichen. Werden Rechnungen innert der Zahlungsfrist nicht beanstandet gelten diese Rechnungen von der Bestellerin als vorbehaltlos genehmigt. Die Unternehmerin ist berechtigt, Teil- und Akontorechnung vor der vollständig Leistungserbringung zu stellen.
- Abzüge jeder Art vonseiten der Bestellerin (z.B. für Skonto, Spesen usw.) sind unzulässig. Allfällige Bankspesen gehen zu Lasten der Bestellerin.
- Die Bestellerin darf gegen die Unternehmerin gerichtete Forderungen nicht mit deren Forderungen verrechnen.
- Ist die Bestellerin mit der Zahlung im Verzug, steht der Unternehmerin insbesondere die nachstehenden Rechte kumulativ zu. Diese können ohne entsprechende Ankündigung oder Mahnung ausgeübt werden:
- Die Bestellerin hat ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit einen Verzugszins von 5% zu entrichten;
- Die Bestellerin hat die der Unternehmerin aus dem Verzug entstehenden Kosten, insbesondere Inkassogebühren und Rechtsverfolgungskosten, zu erstatten;
- Die Unternehmerin kann ihre weitere Leistungserbringung aussetzen, bis die Zahlung vollumfänglich erfolgt ist oder neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart worden sind und genügende Sicherheiten für die Zahlung geleistet worden ist. Dieses Recht steht der Unternehmerin auch zu, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die Zahlungen der Bestellerin nicht rechtzeitig oder vollständig eingehen werden;
- Die Unternehmerin kann die bisher erfolgten Leistungen zurückfordern und die Erfüllung anderer Verträge mit der Bestellerin aufschieben oder nach freiem Ermessen die Verträge ohne weitere Formalitäten auflösen;
- Die Unternehmerin ist berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten;
- Die Unternehmerin ist berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Im Verzugsfall haftet die Bestellerin auch für Zufall.
8. Prüfung und Abnahme
- Sofern im Angebot nicht Termine für die Prüfung und/oder Abnahme festgelegt sind, hat die Besteller das Werk, die Lieferungen und Leistungen sofort zu prüfen und der Unternehmerin allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt die Bestellerin dies, gelten die Werke, Lieferungen und Leistungen als abgenommen und genehmigt.
9. Übergang von Nutzen und Gefahr
- Nutzen und Gefahr gehen, sofern im Vertrag oder diesen AGB nicht anders vereinbart, mit der Meldung der Abnahmebereitschaft durch die Unternehmerin an die Bestellerin über. Werden Lieferung, Montage oder Installation auf Begehren der Bestellerin oder aus sonstigen Gründen, welche die Unternehmerin nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt auf die Bestellerin über.
10. Gewährleistung und Haftung
- Die Unternehmerin verpflichtet sich gegenüber der Bestellerin für einwandfreie Konstruktion und Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen sowie volle Betriebstüchtigkeit der Anlagen.
- Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre nach Abnahme.
- Während der Gewährleistungsfrist ist die Unternehmerin verpflichtet, alle Teile und Ausrüstungen, die den vertraglichen Anforderungen nicht genügen, schnellstmöglich auf eigene Kosten instand zu setzen oder unentgeltlich durch neue Teile zu ersetzen, wenn nötig in anderer, geeigneter Konstruktion.
- Von der Gewährleistung ausgenommen sind die normale Abnützung bei Verschleissteilen und Schäden, die auf ungenügende Überwachung oder Bedienungsfehler seitens der Bestellerin oder Eingriffe Dritter oder andere äussere Einflüsse (höhere Gewalt, Verschmutzung usw.) zurückzuführen sind.
- Die Haftung der Unternehmerin beschränkt sich auf die gesetzlich zwingende Haftung für Schäden, die durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlungen ihrer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
- Die Unternehmerin haftet nur für direkte Schäden. Jede weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.
11. Eigentumsvorbehalt
- Die gesamten Lieferungen und Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Unternehmerin. Mit Annahme des Werks und der Lieferung ermächtigt die Bestellerin die Unternehmerin, die Eintragung des Eigentumsvorbehalts vorzunehmen. Die Bestellerin verpflichtet sich, das Werk auf eigene Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in Stand zu halten und zugunsten der Unternehmerin gegen Diebstahl, Beschädigung, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern.
12. Immaterialgüterrechte
- Die Bestellerin erwirbt im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen der Unternehmerin keine Immaterialgüterrechte (wie Patent-, Marken-, Urheber- oder Designrechte) von der Unternehmerin oder von Dritten.
- Die Unternehmerin hat das Recht, das spezifische Know-how und die Ideen, welche sie bei der Erfüllung der Leistungs- und Lieferpflichten – allein oder in Zusammenarbeit mit der Bestellerin – generiert haben, anderweitig kommerziell zu nutzen und auszuwerten.
- Die Unternehmerin ist verpflichtet, bei der Erfüllung der Leistungs- und Lieferpflichten gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich zu verletzen. Die Bestellerin haftet für die Verletzung ihrer diesbezüglichen Sorgfaltspflichten.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist Hünenberg. Zwingende Gerichtsstände des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
- Das Rechtsverhältnis zwischen der Bestellerin und der Unternehmerin unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (sog. Wiener Kaufrecht, CISG).